Unser Feuerwehrkommando

Zusammenstellung und Aufgaben des Kommandos

HBI Alexander Cepko
BI Patrick Scheibenreiter
VI Stephan Schildbeck
HV Christoph Steinbacher

ÜBERÖRTLICHE FUNKTIONEN

HBI Alexander Cepko
  • Hauptbewerter beim NÖ Funkleistungsbewerb (Landesfeuerwehrschule Tulln)
  • Lehrbeauftragter beim Modul „Arbeiten in der Einsatzleitung (Bezirk Baden)
  • Unterabschnittskommandant UA 5 (Bezirk Baden)
VI Stephan Schildbeck
  • Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando Pottenstein (Bezirk Baden)
HV Christoph Steinbacher
  • Stellvertretender Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando Pottenstein (Bezirk Baden)
ASB Jürgen Leidner
  • Abschnittssachbearbeiter Wasserdienst beim Abschnittsfeuerwehrkommando Pottenstein (Bezirk Baden)
AUSZUG DER AUFGABEN UNSERES FEUERWEHRKOMMANDOS
§ 24 Feuerwehrkommando

(1) Zur Führung der Feuerwehr bedient sich der Feuerwehrkommandant des Feuerwehrkommandos.
Dieses besteht aus:
a) dem Feuerwehrkommandanten,
b) dem (den) Feuerwehrkommandantstellvertreter(n),
c) dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(2) Dem Feuerwehrkommando obliegen neben den im NÖ FG und der Dienstordnung aufgezählten Aufgaben insbesondere noch:
a) die Beschlussfassung über die vom Feuerwehrkommandanten oder von einem beauftragten Ausbil-dungsleiter erstellten Übungspläne,
b) die Beratung über die Verleihung eines Ehrendienstgrades
c) die Beschlussfassung über die Aberkennung eines Dienstgrades.

(3) Das Feuerwehrkommando ist vom Feuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Mo-nate, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Feuerwehrkommandant hat überdies eine Sitzung des Feuerwehrkommandos binnen acht Tagen ein-zuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe eines Grundes vom Bürgermeister oder von mindestens zwei Mitgliedern des Feuerwehrkommandos gefordert wird.

(5) Zu den Sitzungen des Feuerwehrkommandos können auch Personen, die nicht dem Feuerwehrkommando angehören, zugezogen werden. Sie haben nur beratende Stimme.

§ 23 Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter und Leiter des Verwaltungsdienstes

(1) Der Feuerwehrkommandant ist Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder, diese haben seinen Anord-nungen Folge zu leisten.

(2) Die für die Funktion des Feuerwehrkommandanten und des (der) Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) sowie für den Leiter des Verwaltungsdienstes erforderlichen Ausbildungen werden in einer Dienstanwei-sung des Landesfeuerwehrkommandanten näher geregelt.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegen neben den im NÖ FG aufgezählten Aufgaben noch insbesondere:
a) die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern gemäß den Bestimmungen der Dienstanweisung „Dienstkleidung und Dienstgrade“,
b) Vollziehung der Bestimmungen über Verlust und Aberkennung von Dienstgraden,
c) Kontakt mit den zuständigen Behörden, den Organen der öffentlichen Sicherheit, mit anderen Ein-satzorganisationen und mit den für das Funktionieren der Gemeinschaft erforderlichen Organisatio-nen zu halten,
d) Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Dienstbesprechung sowie bei Sitzungen des Feuer-wehrkommandos und der Chargen,
e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) Unterfertigung aller ausgehenden Schriftstücke,
g) Unterfertigung aller Schriftstücke, welche die Vermögensverwaltung betreffen, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Feuerwehrkommandos,
h) Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen,
i) Umsetzung der Weisungen der Organe des Landesfeuerwehrverbandes.

(4) Darüber hinaus hat der Feuerwehrkommandant alle Angelegenheiten zu besorgen, die nicht durch das NÖ FG oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden.

(5) Der Feuerwehrkommandantstellvertreter ist auch Vorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen des Feuerwehrkommandanten gebunden.

(6) Der Feuerwehrkommandant kann alle Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen einberufen.

§ 25 Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade

(1) Chargen sind
a) Feuerwachekommandant (wenn vorhanden)
b) Zugskommandant
c) Zugtruppkommandant
d) Gruppenkommandant
e) Fahrmeister
f) Gehilfe des Fahrmeisters
g) Zeugmeister
h) Gehilfe des Zeugmeisters
i) Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes
j) Gehilfe des Leiters des Verwaltungsdienstes

(2) Sachbearbeiter sind jene Feuerwehrmitglieder, denen die Betreuung eines bestimmten Sachgebietes in der Feuerwehr gemäß Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten übertragen wurde.

(3) Alle Feuerwehrmitglieder, die keine Funktionäre, Chargen oder Sachbearbeiter sind, werden als „eingeteilte Feuerwehrmitglieder“ bezeichnet.

(4) Die Chargen und Sachbearbeiter der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten ernannt und abbe-rufen. Näheres wird mit Dienstanweisung durch den Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. Alle Funkti-onäre, Chargen und Sachbearbeiter werden – sofern vom Feuerwehrkommandanten nichts anderes ange-ordnet wird – bei Verhinderung vom jeweils rangältesten, unterstellten Feuerwehrmitglied vertreten.

(5) Zur Instandhaltung von Ausrüstung und Geräten sind vom Feuerwehrkommandanten ein Zeugmeister und ein Fahrmeister nach Maßgabe der Dienstanweisung „Dienstpostenplan“ zu ernennen. Wenn im Dienstpos-tenplan vorgesehen, sind beiden Chargen Gehilfen beizugeben.

(6) Alle vom Feuerwehrkommandanten ernannten Chargen und Sachbearbeiter müssen die in der Dienstan-weisung „Modulvoraussetzungen für Funktionen“ vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich besucht ha-ben. Erfüllen Chargen noch nicht die erforderlichen Ausbildungsvoraussetzungen, so ist die Ernennung wirksam, wenn sich der zu Ernennende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ernennung die-se Voraussetzungen zu erfüllen. Lässt der Ernannte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ab-lauf des letzten Tages der Frist seine Ernennung.

(7) Gehören einer Feuerwehr Geistliche, Juristen, Absolventen einer technischen Hochschule oder Universität, Absolventen einer Höheren Technischen Lehranstalt oder Fachhochschule oder Ärzte als aktive Mitglieder an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung „Dienstkleidung und Dienstgrade“ sowie „Modulvoraussetzungen für Funktionen“ genannten Voraussetzungen, so können diese über Antrag des Feuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten zum Feuerwehrkurat, Feuerwehrjurist, Feuerwehrtechniker bzw. Feu-erwehrarzt ernannt und auch wieder abberufen werden. Der Landesfeuerwehrkurat, Landesfeuerwehrjurist bzw. der Landesfeuerwehrarzt ist von der Ernennung oder Abberufung in Kenntnis zu setzen.

Führung der Kasse & Verwaltung des Vermögens

(1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens der Feuerwehr obliegen dem Kassier.

(2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben,

b)

die Verwaltung und Verwahrung der Kassen- und Vermögensbestände,

c)

die Besorgung der Buchungen,

d)

die geordnete Ablage und Aufbewahrung der Belege und der Kassenbücher,

e)

die Vorbereitung des Voranschlages und des Zuschussbedarfes seitens der Gemeinde,

f)

die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes an die Hauptversammlung,

g)

die Führung von Inventaraufzeichnungen.

§ 54 Rechnungs- und Kassagebarung der Feuerwehren

(1) Der Feuerwehrkommandant hat den Entwurf des Voranschlages im Feuerwehrkommando zu beraten und der Chargensitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die an die Gemeinde zu richtende Bedarfsanforderung ist zeitgerecht für die Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag einzubringen.

(2) Anschaffungen müssen im Voranschlag gedeckt sein und dürfen vom Feuerwehrkommandanten nur nach Beratung im Feuerwehrkommando erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf der Feuerwehrkommandant drin-gende Reparaturen etc. selbstständig verfügen, hat jedoch darüber bei der nächsten Besprechung des Feuerwehrkommandos darüber zu berichten.

(3) Das Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr. Über die gesamte Gebarung der Feuerwehr ist bis En-de Jänner des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen.

(4) Die Niederschrift der Gebarungsprüfung ist vom Kommandanten, vom Leiter des Verwaltungsdienstes und den Rechnungsprüfern zu unterfertigen.

NOTRUF
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